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Gabelstapler

Zugang:

Für den Zugang zu den Tätigkeiten als Gabelstaplerfahrer ist keine bestimmte Ausbildung vorgeschrieben.

Für die Teilnahme wird keine berufliche Vorbildung vorausgesetzt. Es sind jedoch Grundkenntnisse der deutschen Sprache erforderlich.

Rechtsgrundlagen nach BGV D27

Das Fahren von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand ist in der Unfallverhütungsvorschrift BGV D27 geregelt.

Danach darf der Unternehmer mit dem selbststständigen Steuern von Flurförderzeugen nur Personen beauftrage, die:

  1. mindestens 18 Jahre alt sind,
  2. für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind
  3. und

  4. ihre Befähigung nachgewiesen haben.

Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden.

Für die Auswahl der Fahrer ergeben sich somit folgende Kriterien:

1. Mindestalter 18 Jahre

Im Rahmen der Berufsausbildung, z.B. Lagerfacharbeiter, dürfen Jugendliche unter 18 Jahren Flurförderzeuge nur steuern, wenn dies unter fachlicher Aufsicht erfolgt. Dabei sollte der Aufsicht führende und die Dauer der Ausbildung – in der Regel nicht mehr als 3 Monate – schriftlich festgelegt sein.

2.  körperliche Eignung

Sie wird zweckmäßigerweise durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt. Insbesondere wird Wert gelegt auf ausreichende Sehschärfe, seitliches Gesichtsfeld, räumliches Sehen, Hörvermögen, Beweglichkeit der Gliedmaßen, gute Reaktionsfähigkeit;

Zur Beurteilung der körperlichen Eignung gibt der Berufsgenossenschaftliche Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25 „Fahr, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ wichtige Anhaltspunkte.

3.  geistige und charakterliche Eignung

Von den ausgewählten Personen werden insbesondere folgende Voraussetzungen erwartet:

  • das Verständnis für technische und physikalische Zusammenhänge,
  • die Fähigkeit, Signale erlernen, umsetzen und anwenden zu können,
  • die Eigenschaft, zuverlässig, verantwortungsbewusst und umsichtig zu handeln.

Lehrinhalte

Theoretische Ausbildung:

  1. Persönliche Eignung und gesundheitliche Vorgaben zum Führen eines Flurförderzeuges
  2. Die Berufsgenossenschaften und Ihre Aufgaben
  3. Hauptbauteile und deren Funktionen eines Flurförderzeuges
  4. Unfallverhütungsvorschriften BGV A 1, BGV D 27
  5. Standsicherheit eines Gabelstaplers
  6. Routinen des Gabelstaplerfahrers (Kräfte, Lastschwerpunktabstände, Anbaugeräte, etc.).
  7. Innerbetriebliche Arbeitsanweisungen und Gegebenheiten (Sondereinsätze)
  8. Unfallgeschehen und Haftung
  9. Werterhaltung und Pflege der Flurförderzeuge

Praktische Ausbildung:

  1. Sicherheitskontrolle am Gabelstapler zur Betriebs- und Verkehrssicherheit
  2. Fahren mit und ohne Last durch vorgegebenen Gängen
  3. Ein- und Ausstapeln einer Last
  4. Richtiges Abstellen des Flurförderzeuges
  5. Anbaugeräte, Batterie, Ladegerät, Treibgas

Die Fahrprüfung erfolgt in Einzelabnahme. Nach bestandener theoretischen Prüfung erhält jeder Teilnehmer einen Fahrausweis und eine persönliche Urkunde.

Dauer: 2 Tage

Teilnehmerzahl: min. 7, max. 15

Preise: auf Anfrage

Termine: nach Absprache

Im Rahmen der Berufsausbildung, z.B. Lagerfacharbeiter, dürfen Jugendliche unter
18 Jahren Flurförderzeuge nur steuern, wenn dies unter fachlicher Aufsicht erfolgt.
Dabei sollte der Aufsicht führende und die Dauer der Ausbildung – in der Regel nicht
mehr als 3 Monate – schriftlich festgelegt sein.
• körperliche Eignung
Sie wird zweckmäßigerweise durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt. Insbesondere
wird Wert gelegt auf ausreichende Sehschärfe, seitliches Gesichtsfeld, räumliches
Sehen, Hörvermögen, Beweglichkeit der Gliedmaßen, gute Reaktionsfähigkeit;
Zur Beurteilung der körperlichen Eignung gibt der Berufsgenossenschaftliche Grundsatz
für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25 „Fahr, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“
wichtige Anhaltspunkte.
• geistige und charakterliche Eignung
Von den ausgewählten Personen werden insbesondere folgende Voraussetzungen erwartet:
– das Verständnis für technische und physikalische Zusammenhänge,
– die Fähigkeit, Signale erlernen, umsetzen und anwenden zu können,
– die Eigenschaft, zuverlässig, verantwortungsbewusst und umsichtig zu handelnMindestalter 18 Jahre
Im Rahmen der Berufsausbildung, z.B. Lagerfacharbeiter, dürfen Jugendliche unter
18 Jahren Flurförderzeuge nur steuern, wenn dies unter fachlicher Aufsicht erfolgt.
Dabei sollte der Aufsicht führende und die Dauer der Ausbildung – in der Regel nicht
mehr als 3 Monate – schriftlich festgelegt sein.
• körperliche Eignung
Sie wird zweckmäßigerweise durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt. Insbesondere
wird Wert gelegt auf ausreichende Sehschärfe, seitliches Gesichtsfeld, räumliches
Sehen, Hörvermögen, Beweglichkeit der Gliedmaßen, gute Reaktionsfähigkeit;
Zur Beurteilung der körperlichen Eignung gibt der Berufsgenossenschaftliche Grundsatz
für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25 „Fahr, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“
wichtige Anhaltspunkte.
• geistige und charakterliche Eignung
Von den ausgewählten Personen werden insbesondere folgende Voraussetzungen erwartet:
– das Verständnis für technische und physikalische Zusammenhänge,
– die Fähigkeit, Signale erlernen, umsetzen und anwenden zu können,
– die Eigenschaft, zuverlässig, verantwortungsbewusst und umsichtig zu handeln.